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| Aufnahmevorraussetzungen |
Erwachsene nicht nur vorübergehend
körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderte Menschen,
die bislang Hilfe durch den LWL in stationären Wohneinrichtungen
erhalten und nicht zur selbstständigen Lebensführung fähig
sind, können in der Familienpflege betreut werden.
Die Aufnahme in die Familienpflege ist auch für diejenigen erwachsenen
nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch
wesentlich behinderten Menschen möglich, die wegen Art und Schwere
der Behinderung einer stationären Wohneinrichtung bedürfen
und mit dieser Form der Hilfe eine stationäre Unterbringung verhindert
werden kann.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII gehen den Leistungen
nach diesen Richtlinien vor, |
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| Aufnahme von Hilfesuchenden
aus fremden Bereichen |
| Grundsätzlich steht die Familienpflege
nur erwachsenen behinderten Menschen offen, für die der LWL nach
§§ 97-99 SGB XII örtlich zuständig ist.
Ausnahmsweise kann eine Aufnahme von erwachsenen behinderten Menschen
mit tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb
des LWL in die Familienpflege in Betracht kommen, wenn vorher der
zuständige Träger der Sozialhilfe die Zahlung der entsprechenden
Leistungen nach diesen Richtlinien zusichert und der LWL seine Zustimmung
gegeben hat.
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| Dauer des Aufenthaltes in einer
Gastfamilie |
| Die Dauer des Aufenthaltes in einer Gastfamilie
richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter Beachtung
der im Hilfeplan beschriebenen Hilfeziele, |
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| Hilfeplan |
| Für die Durchführung der Familienpflege
wird vom Familienpflegete mit der/dem Betreuten, der
abgebenden Einrichtung sowie dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe ein Hilfeplan aufgestellt bzw. der bereits bestehende
Hilfeplan fortgeschrieben. |
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