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Wohnen in Gastfamilien (Familienpflege)
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Gronau / Ahaus
   
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Erwachsene nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderte Menschen, die bislang Hilfe durch den LWL in stationären Wohneinrichtungen erhalten und nicht zur selbstständigen Lebensführung fähig sind, können in der Familienpflege betreut werden.

Die Aufnahme in die Familienpflege ist auch für diejenigen erwachsenen nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten Menschen möglich, die wegen Art und Schwere der Behinderung einer stationären Wohneinrichtung bedürfen und mit dieser Form der Hilfe eine stationäre Unterbringung verhindert werden kann.

Leistungen der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII gehen den Leistungen nach diesen Richtlinien vor,
 
Grundsätzlich steht die Familienpflege nur erwachsenen behinderten Menschen offen, für die der LWL nach §§ 97-99 SGB XII örtlich zuständig ist.

Ausnahmsweise kann eine Aufnahme von erwachsenen behinderten Menschen mit tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des LWL in die Familienpflege in Betracht kommen, wenn vorher der zuständige Träger der Sozialhilfe die Zahlung der entsprechenden Leistungen nach diesen Richtlinien zusichert und der LWL seine Zustimmung gegeben hat.

 
Die Dauer des Aufenthaltes in einer Gastfamilie richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter Beachtung der im Hilfeplan beschriebenen Hilfeziele,
 
Für die Durchführung der Familienpflege wird vom Familienpflegete mit der/dem Betreuten, der abgebenden Einrichtung sowie dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein Hilfeplan aufgestellt bzw. der bereits bestehende Hilfeplan fortgeschrieben.
 
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