| |
| Finanzierung/Kosten |
Leistungen werden, soweit Haushaltsmittel
zur Verfügung stehen, in folgendem Umfang gewährt:
Art und Umfang der Leistungen an das Familienpflegeteam
Der Träger des Familienpflegeteams ist verpflichtet, sich um
die/den Betreute/n bedarfsgerecht ambulant zu kümmern und die
Gastfamilie zu unterstützen. Die hieraus entstehenden Kosten
werden dem Träger des Familienpflegeteams erstattet. |
| |
| Personalkosten |
In der Regel kann eine vollzeitbeschäftigte
Fachkraft zehn erwachsene behinderte Menschen in Gastfamilien betreuen.
Der LWL zahlt pro anerkannten Familienpflegefall eine Personalkostenpauschale
auf der Basis BAT IV b im Verhältnis 1. 10. Bei einer geringeren
Anzahl von Betreuungen werden anteilig Personalkosten gezahlt. |
| |
| Sachkosten |
|
Für die Sachkosten wird eine Pauschale analog den Vorschriften
der LWL-Förderung zum Betreuten Wohnen anerkannt.
Die Sachkosten werden ab dem Monat erstmals berücksichtigt,
an dem die erstmalige Belegung erfolgt.
|
| |
| Zuschüsse anderer Stellen
|
| Zuschüsse anderer (öffentlicher)
Stellen sind anzurechnen. |
| |
| Erstattung der Leistungen |
Die Leistungen des Trägers können
vierteljährlich beim LWL, Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation,
zur Erstattung angefordert werden.
Die Fortschreibung der zu zahlenden Pauschalen wird in entsprechender
Anwendung der für die Vergütungsvereinbarungen nach §§
75 ff. SGB XII geltenden Regelungen auf Antrag gewährt. |
| |
| Art und Umfang der Leistungen
an die Gastfamilie bzw. die/den Betreute/n |
| Kosten der Betreuung durch die Gastfamilie/Betreuungsgeld
|
|
Eine Änderung des Barbetrages erfolgt:
- zum Zeitpunkt der Fortschreibung des nach den Vorschriften des
SGB XII jeweils gültigen Barbetragssatzes.
- zum Zeitpunkt eines geänderten Einkommenseinsatzes der/des
Betreuten.
Der Träger des Familienpflegeteams verpflichtet sich zur unverzüglichen
Neufestsetzung der Barbeträge nach Bekannt werden der neuen
Richtwerte.
Das Betreuungsgeld sowie die evtl. zu zahlenden zusätzlichen
Leistungen werden vom Träger des Familienpflegeteams monatlich
an die Gastfamilie gezahlt und können vierteljährlich
beim Kostenträger zur Erstattung angefordert werden. Das an
die Gastfamilie zu leistende Betreuungsgeld ist nach § 3 Nr.
11 Einkommenssteuergesetz als steuerfrei anzusehen.
Die Kosten des Trägers des Familienpflegeteams für eine
Haftpflichtversicherung können in Abstimmung mit dem LWL, Abteilung
Soziales, Pflege und Rehabilitation übernommen werden.
|
| |
| Krankheitskosten |
| Der/die Betreute ist krankenversichert.
|
Sollte die/der Betreute über kein
eigenes Einkommen verfügen, ist aber durch den Träger der
Sozialhilfe bis zu seiner Entlassung freiwillig krankenversichert
worden, so werden im Rahmen der Familienpflege die Beiträge weiterhin
übernommen.
Verfügt die/der Betreute über eigenes Einkommen, so ist
dieses Einkommen vor Inanspruchnahme um den Beitrag zur Krankenversicherung
zu bereinigen. |
| |
| Die/der Betreute ist nicht krankenversichert.
|
|
Sofern die/der Betreute nicht krankenversichert ist, ist vor Aufnahme
der/des Betreuten in die Familienpflege ein Antrag auf Krankenhilfe
gern. § 47/48 SGB XII bzw. Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
gem. § 32 SGB XIIbeim zuständigen örtlichen Träger
der Sozialhilfe zu stellen.
Die Gastfamilie erhält ein Betreuungsgeld, das nach folgenden
Berechnungsgrundlagen pauschalisiert ist:
a) Regelsatz von 69 % für einen Haushaltsangehörigen
vom Beginn des 19. Lebensjahres an.
b) Mehrbedarf nach § 30 SGB XII.
c) Kosten der Unterbringung nach der Sachbezugsverordnung.
d) Betreuungsgeld in Höhe von 175 % des Pflegegeldes nach
§ 3 7 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 SGB XI.
Werden gleichartige Leistungen nach anderen Gesetzen gewährt,
sind diese anzurechnen.
Bei regelmäßiger Beschäftigung oder Betreuung außerhalb
der Familie (z. B. WfbM, Tagesstätte regulärer Arbeitsplatz,
usw.) wird das Betreuungsgeld entsprechend gekürzt.
Die maximale Kürzung beträgt bei ganztägiger Abwesenheit
(=8 Stunden) 20% vom Pflegegeld in Höhe von 175% des Pflegegeldes.
Diese Leistungen werden entsprechend den Berechnungsgrundlagen
fortgeschrieben
|
|
|
| Zusätzliche
Leistungen |
|
Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlt der LWL den Gastfamilien
über den Träger des Familienpflegeteams für die/den
Betreute/n ein monatliches Bekleidungsgeld, einen Barbetrag bzw.
zusätzlichen Barbetrag sowie eine Weihnachtsbeihilfe.
Die Beträge werden ausgezahlt, soweit ein Anspruch nach dem
SGB XII besteht.
|
| |
| Kostenbeteiligung |
| Geldleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
|
| Erhält die/der Betreute Geldleistungen
nach dem Pflegeversicherungsgesetz, so verpflichtet sie/er sich, einen
Betrag von monatlich 25 % des Pflegegeldes an die Familienpflege abzuführen. |
| |
| Sachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
|
| Erhält die/der Betreute Sachleistungen
nach dem Pflegeversicherungsgesetz, so wird das an die Gastfamilie
auszuzahlende Betreuungsgeld maximal um einen Betrag von 25% des Pflegegeldes
gekürzt. |
| |
| Sonstiges Einkommen/Vermögen |
Die/der Betreute verpflichtet sich insoweit
zur Kostenbeteiligung zuzüglich Barbetrag und Weihnachtsbeihilfe,
als das ihr/sein Einkommen/Vermögen einzusetzendes Einkommen/Vermögen
im Sinne des SGB XII ist.
Die maximale Beteiligung aus Einkommen/Vermögen der/des Betreuten
ohne Berücksichtigung von Leistungen aus dem PflegeVG beträgt
dabei, die Summe des berechneten Betreuungsgeldes. |
| |
| Leistungen aufgrund zivilrechtlicher Verträge |
| Sind an die/den Betreute/n gleichartige
Leistungen aufgrund zivilrechtlicher Verträge durch Dritte zu
erbringen, kommen im Umfange dieser Ansprüche Leistungen nach
diesen Richtlinien nicht in Betracht. |
| |
| Beginn und Ende der Leistungen
|
| Beginn der Leistungen |
|
Die Hilfe, die nur auf Antrag zu leisten ist, wird unter Beachtung
von § 18 SGB XII vom Tage des Einganges des Antrages (Grundantrag,
ärztliche Stellungnahme sowie Sozialbericht) beim LWL gewährt,
frühestens jedoch vom Tage der Aufnahme in die Gastfamilie.
Vor Aufnahme des erwachsenen behinderten Menschen in die Gastfamilie
ist die Familienpflegevereinbarung von allen Vertragsparteien (Familienpflegeteam,
Gastfamilie,Betreute/r, ggf gesetzlicher Vertreter, ggf. Einrichtung)
zu unterschreiben.
|
| |
| Ende der Leistungen |
Ein Ende des Familienpflegeverhältnisses
ist gegeben, wenn die/der Betreute soweit selbstständig ist,
dass eine weitere betreuende Hilfe durch eine Fachkraft nicht mehr
notwendig ist. Sie endet ferner, wenn der Aufenthalt in der Gastfamilie
als gescheitert angesehen werden muss, z. B. wegen Rückverlegung
in die Einrichtung.
Das Betreuungsverhältnis endet durch Kündigung. Die Kündigungsfrist
wird auf 14 Tage zum Monatsende festgelegt. Bei wesentlichen Veränderungen
der Verhältnisse der Gastfamilie die die Betreuung der/des Betreuten
gefährden würden, ist eine außerordentliche beiderseitige
Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich.
Sofern die/der Betreute verstirbt, werden die an die Gastfamilie für
den Sterbemonat ausgezahlten Leistungen nicht zurück gefordert.
Die ersten 4 Wochen des Betreuungsverhältnisses gelten als Eingewöhnungszeit,
in der das Vertragsverhältnis von seiten der Gastfamilie oder
der Einrichtung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst
werden kann. |
| |
| Art und Umfang der finanziellen
Leistungen des Rehabilitationsträgers |
1.Leistungen für das Familienpflegeteam
werden vom örtlichenTräger der Sozialhilfe als dem zuständigen
Rehabilitationsträger auf der Basis einer Vereinbarung übernommen.
2.Betreuungsgeld für die Familie
Die Familie erhält ein monatliches Betreuungsgeld (Familienbudget)
pauschal in Höhe von 409 Euro. Leistungen der Pflegeversicherung
bleiben unberücksichtigt.
Bei Urlaub von Bewohner/innen oder Familien wird das monatliche pauschale
Betreuungsgeld auch während des Urlaubs, längstens jedoch
für 4 Wochen im Jahr in voller Höhe gezahlt. Unter der Voraussetzung,
daß der/die Bewohner/in an dem Familienurlaub teilnimmt, erhält
die Familie ein zusätzliches Urlaubsbetreuungsgeld von 13 Euro
täglich maximal 4 Wochen im Jahr, um die anfallenden Mehrkosten
zu kompensieren.
Übernimmt eine andere als die betreuende Familie die Urlaubsbegleitung,
erhält sie einen Betrag von täglich 26 Euro max. 4 Wochen
im Jahr.
Ist die Aufnahme in eine Klinik erforderlich, werden die Leistungen
an die Familie für die ersten 4 Wochen des Klinikaufenthaltes
weitergezahlt, danach nur noch Leistungen für Unterkunft.
3.Hilfe zum Lebensunterhalt
Erfüllt der Bewohner die Anspruchsvoraussetzungen, erhält
er Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 19 i.V.m. §
27 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung.
4.Beteiligung der Bewohner/innen an den Kosten der Maßnahme
Bei der Ermittlung des Kostenbeitrages, den der Gastbewohner zu entrichten
hat, ist die Allgemeine Einkommensgrenze gemäß SGB XII durch den Sozialhilfeträger heranzuziehen.
5.Auszahlung der Leistungen
Die Leistung zu Nr.1 wird an den Träger der Familienpflege,
die Leistungen zu Nr.2 an die Familie ausgezahlt.
6.Die Voraussetzungen dieser Leitlinien werden vom örtlichen
Träger der Sozialhilfe als dem zuständigen Rehabilitationsträger
im Rahmen der Fallkonferenz/ Hilfeplangespräche festgestellt.
7.Beginn der Leistung
Mit Aufnahme des/r Bewohners/in in die Familie besteht Anspruch auf
das Betreuungsgeld. Voraussetzung für den Leistungsanspruch sind
vorherige Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger
und Durchführung einer Fallkonferenz/ eines Hilfeplangesprächs.
Erfolgt die Aufnahme nicht am ersten eines Monats, wird das Betreuungsgeld
tageweise berechnet.
8. Ende der Leistung
Die Hilfe endet, wenn die Betreuung in der Familie nicht weitergeführt
wird. Näheres wird in Fallkonferenzen/ Hilfeplangesprächen
festgestellt und durch vertragliche Kündigungsfristen geregelt.
|
| |
 |